- Kassenverstärkungskredit
- Kassenverstärkungskredit,Kreditmittel, die von einem öffentlichen Verband zur Überbrückung unvorhergesehener, kurzfristiger Liquiditätsengpässe (v. a. bedingt durch das zeitliche Auseinanderfallen von öffentlichen Ausgaben und Einnahmen) aufgenommen werden. Der zulässige Höchstbetrag wird für das einzelne Haushaltsjahr jeweils im Haushaltsgesetz festgelegt. Beim Bund beträgt diese Kreditermächtigung seit 1983 8 % des Haushaltsvolumens. Kassenverstärkungskredite zählen haushaltsrechtlich nicht zu den »Einnahmen aus Kreditmitteln« (die Zinsen werden allerdings auf der Ausgabenseite veranschlagt). Seit dem 1. 1. 1994, dem Beginn der 2. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, darf die Deutsche Bundesbank keine Kassenverstärkungskredite (Kassenkredite) mehr gewähren, sodass sich die öffentlichen Haushalte an den Kredit- und Kapitalmärkten zu Marktkonditionen finanzieren müssen. Damit wurde den Festlegungen des EG-Vertrages (Art. 104, 109 e) entsprochen, der Kreditaufnahmen der öffentlichen Hand sowohl bei der Europäischen Zentralbank als auch bei den Zentralbanken der Mitgliedstaaten untersagt.
Universal-Lexikon. 2012.